2. Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschlusses (Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 26. Januar 2017, Dispositiv-Ziff. 4- 6) zu bestätigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin." Zur Begründung erklärte die Mieterin, sie nehme einstweilen an, dass die Berufung der Vermieterin sich im Rahmen einer Vorprüfung nicht als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig erwiesen habe. Daher sei die Berufung ihr zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen.