272 OR fehle, wäre die Mieterin unterlegen. Zudem habe die Mieterin sowohl das Verfahren als Klägerin eingeleitet als auch mit ihrem Entscheid, das Mietobjekt zu verlassen, die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt. Daher seien die Prozesskosten des Mietgerichts und des Obergerichts der Mieterin aufzuerlegen. - 38 - 2.2. Die Mietern stellte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 die folgenden prozessualen Anträge: "1 Es sei der Klägerin und Berufungsbeklagten die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin vom 2. März 2017 zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen.