Aufgrund des Unterliegens der Mieterin habe diese die Kosten zu tragen. Falls das Gericht über den Erstreckungsanspruch der Mieterin nicht materiell entscheide, seien die Kosten ebenfalls der Mieterin aufzuerlegen, da diese sowohl das Verfahren als auch eine allfällige Gegenstandslosigkeit veranlasst habe. Die Klage sei aussichtslos gewesen und mutwillig eingereicht worden. In jedem Fall sei das erstinstanzliche Kostendispositiv aufzuheben, da die Mieterin als unterliegend zu betrachten sei.