Die Mieterin profitiere dank der von ihr missbräuchlich eingereichten Erstreckungsklage von einer "kalten" Erstreckung, welche ihr, der Vermieterin, dank ungewöhnlich und ungebührlich langer Verfahren von verschiedenen Gerichtsinstanzen buchstäblich aufgezwungen worden sei. Sie habe Anspruch auf einen Entscheid darüber, dass die beantragte Mieterstreckung bereits wegen fehlender Härte bei der Mieterin in keiner Weise begründet sei und die Mieterin sich daher seit 1. Februar 2014 unrechtmässig im Mietobjekt aufhalte. Aufgrund des Unterliegens der Mieterin habe diese die Kosten zu tragen.