2.1. Die Vermieterin brachte mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 vor, das Verfahren über die Erstreckung des Mietverhältnisses sei spruchreif und sie habe nach wie vor ein erhebliches Interesse am Entscheid darüber. Daher sei das erforderliche Rechtsschutzinteresse unverändert gegeben. Die Mieterin profitiere dank der von ihr missbräuchlich eingereichten Erstreckungsklage von einer "kalten" Erstreckung, welche ihr, der Vermieterin, dank ungewöhnlich und ungebührlich langer Verfahren von verschiedenen Gerichtsinstanzen buchstäblich aufgezwungen worden sei.