2. Im Eventualfall, das heisst für den Fall, dass das Gericht sich dem Beschluss der Vorinstanz, auf das Erstreckungsbegehren der Klägerin sei nicht einzutreten, anschliesst, seien Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6 aufzuheben und seien die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen und es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. Mwst.) zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten." (…)