5. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, aber zulasten des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusses bezogen. Der Überschuss von Fr. 80'000.– wird der Klägerin herausgegeben. Für den zulasten des Vorschusses bezogenen Betrag wird ihr der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 180'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [7.-10. Mitteilung / Rechtsmittel]" Der Beschluss wurde beiden Parteien am 1. Februar 2017 zugestellt.