3. Das Begehren der Beklagten um Anpassung des Mietzinses während der Erstreckungsdauer wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. - 35 - 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 100'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 0.00 Barauslagen (Zeugen, Dolmetscher) Fr. 100'000.00 Kosten total