Am Erstreckungsbegehren besteht daher kein Rechtsschutzinteresse, so dass auf die Klage nicht einzutreten ist. Wie einleitend erwähnt, ist ein Rechtskraftvorbehalt anzubringen für den Fall, dass sich im handelsgerichtlichen Verfahren ergeben sollte, dass die Offertpflicht nicht besteht, denn diesfalls wäre die Erstreckungsklage nachträglich materiell zu behandeln. (…)" ******** Aus dem Beschluss des Obergerichts NG170007-L vom 1. September 2020 (Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Stammbach, Bantli Keller; Leitender Gerichtsschreiber Engler): "(…) - 33 - 1. Einleitung, Prozessgeschichte (…)