5.10.5. So oder anders steht heute nicht fest, dass das Mietverhältnis am 31. Januar 2014 zu Ende gegangen ist. Die vorfrageweise Prüfung der Frage führt zum Ergebnis, dass die Klägerin nach wie vor über einen vertraglichen Anspruch auf Realerfüllung bezüglich der bislang nicht in vertragskonformer Weise unterbreiteten Fortsetzungsofferte und als Ausfluss desselben über einen Benützungsanspruch für das Mietobjekt verfügt. Am Erstreckungsbegehren besteht daher kein Rechtsschutzinteresse, so dass auf die Klage nicht einzutreten ist.