Fall hat das Bundesgericht ein solches Ergebnis zumindest angedeutet mit seiner Formulierung, falls der Verzicht auf eine Sistierung zu Unrecht erfolge und daher vor dem Urteil im Verfahren über die Offertpflicht ein Erstreckungsentscheid gefällt werde, könne gegen den kantonalen Endentscheid Beschwerde in Zivilsachen wegen einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 93 Abs. 3 BGG geführt werden, und vor der Beurteilung einer solchen bestehe mit Blick auf eine Ausweisung zumindest kein klares Recht im Sinne von Art. 257 ZPO.