Ähnlich wie bei Kündigungsschutz- und Erstreckungsverfahren wäre diese aus der Optik vernünftiger und korrekter Vertragspartner so zu schliessen, dass die Klägerin die Sache zumindest so lange weiterhin benützen darf, wie über die Frage der Offertpflicht nicht entschieden ist (vgl. zur Situation beim Kündigungsschutz das Urteil des Bundesgerichts 4C.256/2001 vom 14. November 2001 = mp 2004, S. 107 ff., sowie Zihlmann, Das Mietrecht, 2. A., Zürich 1995, S. 245). Auch im vorliegenden - 32 -