Ob, wie die Klägerin geltend macht, ein Fall von Art. 156 OR vorliegt, ob mithin die Beklagte mit der Unterlassung einer vertragskonformen Offertstellung den Eintritt einer Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hat, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass der 31. Juli 2012 ohne Einigung verstrichen sei.