5.10.3. (…) Bislang hat [die Beklagte] keine vertragskonforme Offerte abgegeben. Ihr Schreiben vom 26. Oktober 2009 weist vielmehr darauf hin, dass sie kein echtes Interesse an einer Vertragsverlängerung hatte. Wie schon im Urteil des Mietgerichts vom 22. Dezember 2014 ist davon auszugehen, dass die Beklagte damit eine echte Rechtspflicht verletzt hat, so dass sie so zu stellen ist, wie wenn sie innert Frist überhaupt keine Offerte abgegeben hätte. Damit ist Ziff. 5 Abs. 3 von Nachtrag I nicht erfüllt und die Beklagte kann sich nicht auf Ziff. 5 Abs. 4 berufen, ist doch dieser von Abs. 3 abhängig.