5.10.1. Die Auslegung ergibt somit, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund des Nachtrags I vom 5. November 2001 zum ursprünglichen Mietvertrag für die Liegenschaften N-strasse 1, 2 und 3 eine Offerte zur Weiterführung des Vertragsverhältnisses zu marktüblichen Konditionen für ein Warenhaus abzugeben hat. Alle wesentlichen Vertragspunkte sind bestimmt resp. bestimmbar. Dies geht einher mit einer echten Rechtspflicht der Beklagten, mithin mit einem Realerfüllungsan- - 31 -