5.9.2. Die Beklagte räumt dabei ein, dass ihre Offerte sich nicht auf eine Warenhausnutzung der Mietsache bezog, sondern auf die Vermietung von Verkaufsflächen jeglicher Art ohne Nutzungsbeschränkung. Damit ist sie ihrer Offertpflicht bis heute nicht nachgekommen. 5.10. Realerfüllungsanspruch auf eine vertragskonforme Offerte durch die Beklagte und Bleiberecht der Klägerin während des Schwebezustandes