objekts. Wenn sich die Beklagte darauf beruft, nach einer 30-jährigen Mietdauer die Möglichkeit haben zu wollen, den Mietzins an eine "freie Vermietung" anzupassen, kann sie damit jedenfalls nicht gehört werden, denn dies würde eine Abkehr von der hier zu beurteilenden Offertklausel bedeuten. Die vorliegende Vertragsklausel ist so zu verstehen, dass die Beklagte die Möglichkeit erhalten sollte, den Mietzins an die marktüblichen Verhältnisse für eine Warenhausnutzung anzupassen – mehr nicht. Der Mietzins sollte an die veränderten Verhältnisse angepasst werden können, allerdings nur vor dem bisherigen vertraglichen Hintergrund. (…)