Den versicherungsökonomischen Hintergrund, den die Beklagte heute geltend macht, hatten daher weder der Mietvertrag noch der Nachtrag I vom 5. November 2001. Das neue Aktionariat der Beklagten und ihre heutigen Funktionäre haben die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ihrer AG einzuhalten, auch soweit sie nicht ihren Interessen dienen.