Dabei beachtete sie jedoch zu wenig, dass sie zum allein massgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags und des Nachtrags I noch nicht durch die Funktionäre der Z AG repräsentiert wurde, sondern durch die Familienmitglieder [des Warenhausgründers †B], welche eine grosse Warenhaustradition aufwiesen und nur diesen Punkt in die geschlossenen Verträge einfliessen liessen und nicht etwa die Rendite der Z AG. Letztere beherrscht die Beklagte erst seit dem 20. Dezember 2001. Den versicherungsökonomischen Hintergrund, den die Beklagte heute geltend macht, hatten daher weder der Mietvertrag noch der Nachtrag I vom 5. November