5.8.4. Die abweichende Haltung der Beklagten ändert daran nichts. Zwar wies sie im Schreiben vom 26. Oktober 2009 die Klägerin darauf hin, dass sie resp. die Z AG den Auftrag habe, die ihr zur Bewirtschaftung überlassenen Versicherungsprämien marktkonform anzulegen, weshalb die "Realisation" der standortadäquaten Marktmiete eine treuhänderische Verpflichtung sei.