es der Beklagten gelingen sollte, sich die Benutzung der D-Liegenschaft auch während der Dauer einer Verlängerung des vorliegenden Mietvertrags zu sichern. Ob die Liegenschaft N-strasse 2 in die Verlängerung würde einbezogen werden können oder nicht, änderte daher auch nichts daran, dass die Parteien im einen wie im anderen Fall einen Mechanismus zur Bestimmung des Mietpreises anhand der m2-Zahl vereinbarten und dass der Mietzins dabei so zu bemessen ist, dass eine Fortführung des Mietverhältnisses nicht verunmöglicht wird.