Daraus erhellt nicht nur, dass beide Parteien bei Abschluss von Nachtrag I von der Fortführung des Warenhaus-Mietvertrags über das Jahr 2014 hinaus ausgingen. Vielmehr liegt darin auch eine klare Vereinbarung für den Fall, dass eine Fortsetzung der Untervermietung über den in der Liegenschaft N-strasse 2 liegenden Teil sich aus im Hauptvertrag zwischen der Beklagten und den Gebrüdern D liegenden Gründen als nicht möglich erweisen sollte. Zumindest sinngemäss liegt darin aber auch eine Regelung für den Fall, dass - 29 -