5.8.3. In Ziff. 7 des Nachtrags I findet sich der Hinweis, dass nach dem damaligen Stand der Verhandlungen zwischen der Vermieterin (der Beklagten) und den Eigentümern der Liegenschaft N-strasse 2 (Gebrüder D), vorgesehen sei, diesen Eigentümern das Recht einzuräumen, auf den 28. Februar 2014 hin die Öffnung des Hofs auf der Ebene des 2. OG mit entsprechendem Ausbau des 2. OG zu verlangen. Sollten die Eigentümer die Öffnung des Hofs verlangen und habe die Beklagte die Hofüberdachung zu entfernen, sollte sich der dannzumal massgebende Mietzins proportional zu den mit den erwähnten Rückbauten verbundenen Flächenreduktionen vermindern.