Aus der blossen Tatsache, dass das Vormietrecht gemäss Mietvertrag in eine Offertpflicht gemäss Nachtrag I umgewandelt wurde, kann keine Partei etwas ableiten. Aufgrund des gesamten Vertragskontextes ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte das Mietobjekt nicht an einen beliebigen Dritten zu einem beliebigen Preis hätte vermieten und die Klägerin es zu diesem Preis hätte übernehmen können; vielmehr deutet alles darauf hin, dass die Parteien eine solch uneingeschränkte Vermietung nicht wollten, sondern sich auch bezüglich des Vormietrechtes auf die Warenhaustätigkeit beschränken wollten.