Ohne Belang ist, dass das seinerzeitige Vormietrecht im Mietvertrag sich rein vom Wortlaut her und isoliert betrachtet auf eine beliebige Nutzung durch Dritte mit einem allenfalls höheren Mietzins bezog, denn wie schon erwähnt geht aus dem gesamten Kontext des Vertrages hervor, dass die damaligen Vertragsparteien immer nur von einer Warenhausnutzung ausgingen. Aus der blossen Tatsache, dass das Vormietrecht gemäss Mietvertrag in eine Offertpflicht gemäss Nachtrag I umgewandelt wurde, kann keine Partei etwas ableiten.