5.8.2. Bezüglich der Höhe des von der Beklagten im Rahmen ihrer Offertpflicht anzubietenden Mietzinses ergibt sich daraus zusammen mit der vereinbarten Warenhausnutzung des Mietobjektes, dass das Angebot aufgrund der lokalen Marktverhältnisse für Warenhäuser und unter Einbezug von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zu erfolgen hatte.