5 des Nachtrags I zum Mietvertrag und der Kontext der getätigten und nicht bis 2014 amortisierbaren Investitionen (dazu näher in der folgenden Ziff. III.5.8.1) nahe, dass sich die Offertpflicht auch auf die N-strasse 2 beziehen sollte, sofern es wie nun eingetreten der Beklagten gelingen würde, mit den Gebrüdern D eine Verlängerung des Hauptvertrages auszuhandeln. Insofern ist auch die Aussage des Zeugen E durchaus plausibel, dass die drei Liegenschaften immer als ein Objekt betrachtet worden seien. Selbst die Gebrüder D scheinen das heute so zu sehen.