Auf der Ebene des Untermietvertrags bedeutet das Wissen der Parteien um die ursprüngliche Befristung des Hauptmietvertrages wie schon erwähnt nicht, dass die Offertpflicht sich nicht auch auf das D-Haus beziehen sollte, falls es der Beklagten gelingen sollte, mit den Gebrüdern D eine Verlängerung des entsprechenden Vertrages zu erzielen. Im Gegenteil legen der Wortlaut von Ziff. 5 des Nachtrags I zum Mietvertrag und der Kontext der getätigten und nicht bis 2014 amortisierbaren Investitionen (dazu näher in der folgenden Ziff.