5.7.3. Soweit die Beklagte gegen eine Erstreckung der Offertpflicht auf die Liegenschaft N-strasse 2 einwendet, die Gebrüder D hätten einer Verlängerung des Hauptmietvertrages nicht zugestimmt, spricht zumindest die Entwicklung seit dem 28. Februar 2014 gegen eine solche Annahme (und letztlich auch gegen die Angaben des Zeugen DX zu den Reautonomisierungsplänen der Gebrüder D). Die Beklagte räumt ein, dass sie – wohl eher nolens volens als "gerne", aber eben doch – eine Vereinbarung mit den Gebrüdern D erzielte, wonach diese bereit sind, der Beklagten die gemieteten Räume an der N-strasse 2 noch so lange zu überlassen, wie die Klägerin sich weigert auszuziehen. Für gewöhnlich schreitet