sen, dass zu seinem Bedauern 2014 alles vorbei sein werde. Auf den konkreten Vorhalt der Offertpflichtklausel in Ziff. 5 des Nachtrags I konnte er sich an diese aber – spontan und auch auf mehrmalige Nachfrage hin – nicht mehr erinnern, auch nicht bezüglich der übrigen Teile des Mietobjekts. Was die Gebrüder D genau für Pläne hatten und inwieweit diese die gemieteten Flächen in der Liegenschaft tangieren würden, war dem Zeugen auch zur Zeit der Einvernahme nicht bekannt. Auch der Zeuge E bestätigte, dass der Fokus der Gespräche beim Nachtrag I auf den Rückbauplänen der Gebrüder D bezüglich des Innenhofs lag, soweit die untervermieteten Räume an der N-strasse 2 besonders thematisiert