So konnte sich Zeuge K, der den Nachtrag ebenfalls für die Beklagte mitunterzeichnet hatte, in der Zeugeneinvernahme vom 2. September 2014 an die Einzelheiten nicht mehr genau erinnern. Er erklärte jedoch, beim Nachtrag sei es um die Innenhofüberbauung gegangen, eine relativ lange, umstrittene Geschichte. Der Umbau sei durch das Einverständnis der Erben D möglich geworden. Die Verlängerung des Mietvertrags sei nicht im Vordergrund gestanden. Dies bestätigte letztlich auch Zeuge H, der zwar meinte, für ihn sei immer klar gewe- - 26 -