Daraus erhellt nicht nur, dass beide Parteien bei Abschluss von Nachtrag I von der Fortführung des Warenhaus- Mietvertrags über das Jahr 2014 hinaus ausgingen. Klar wird auch, dass der Umfang der Offertpflicht der Beklagten einzig davon abhängen sollte, ob sie sich mit den Gebrüdern D über eine Fortsetzung des Hauptmietvertrages würde einigen können. Die Frage dürfte allerdings damals nicht die Hauptsorge der Beteiligten gewesen sein: So konnte sich Zeuge K, der den Nachtrag ebenfalls für die Beklagte mitunterzeichnet hatte, in der Zeugeneinvernahme vom 2. September 2014 an die Einzelheiten nicht mehr genau erinnern.