Falls die Beklagte diesfalls die Hofüberdachung zu entfernen hätte, sollte sich nach der genannten Klausel der im Rahmen der Offertpflicht massgebende Mietzins proportional zu den mit den erwähnten Rückbauten verbundenen Flächenreduktionen vermindern. Diese Regelung ist nun aber ohne weiteres auf den Fall übertragbar, dass wegen einer Auflösung des Hauptmietvertrags die Liegenschaft N-strasse 2 für eine weitere Untervermietung überhaupt nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Daraus erhellt nicht nur, dass beide Parteien bei Abschluss von Nachtrag I von der Fortführung des Warenhaus- Mietvertrags über das Jahr 2014 hinaus ausgingen.