die Räume an der N-strasse 2 mitgemeint waren: Gemäss jener Ziff. 7 war nämlich nach dem damaligen Stand der Verhandlungen zwischen der Beklagten und den Gebrüdern D vorgesehen, diesen das Recht einzuräumen, auf den 28. Februar 2014 – also just auf das Ende des Hauptmietvertrags zwischen der Beklagten und den Gebrüdern D betr. N-strasse 2 hin – die Öffnung des Hofs auf der Ebene des 2. OG mit entsprechendem Ausbau des 2. OG zu verlangen. Falls die Beklagte diesfalls die Hofüberdachung zu entfernen hätte, sollte sich nach der genannten Klausel der im Rahmen der Offertpflicht massgebende Mietzins proportional zu den mit den erwähnten Rückbauten verbundenen Flächenreduktionen vermindern.