dies beim Vertragsschluss auch klargestellt, entgeht die verpflichtete Partei möglicherweise der Haftung oder es ist von einer vertraglichen Bedingung auszugehen, von der die Verpflichtung abhängt. Beides ändert nichts daran, dass sich die verpflichtete Partei darum bemühen muss, die Erfüllung zu ermöglichen.