Dafür spricht vorab, wie die Klägerin zu recht anführt, schon der Wortlaut von Ziff. 5 des Nachtrags I, der gerade keinen Vorbehalt bezüglich des D-Hauses enthält. Es ist keineswegs so, dass Verträge nur über Gegenstände geschlossen werden können, über die eine Partei auch tatsächlich verfügen kann. Eine Partei kann sich durchaus auch verpflichten, eine Sache zu beschaffen. Liegt die Beschaffung nicht in ihrer Macht und wird - 25 -