Dennoch greift das Fazit im Urteil des Mietgerichts vom 22. Dezember 2014 zu kurz, wonach sich allein deshalb die Offertpflicht der Beklagten nicht auch auf die genannten Räume erstreckt habe. Dass sich die Beteiligten weder beim Abschluss des Mietvertrages noch des Nachtrags vom 5. November 2001 sicher sein konnten, dass ihnen das D- Haus bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses betreffend N-strasse 1 und 3 noch zur Verfügung stehen würde, ändert nichts daran, dass sie das D-Haus auch bezüglich der Offertpflicht klar im Visier hatten. Dafür spricht vorab, wie die Klägerin zu recht anführt, schon der Wortlaut von Ziff.