Es kann zwar als erstellt betrachtet werden, dass die Beteiligten zur Zeit des Nachtrags vom 5. November 2001 nicht auf eine Verlängerung des Mietvertrages betr. der Räume an der N-strasse 2 zählen konnten. Dennoch greift das Fazit im Urteil des Mietgerichts vom 22. Dezember 2014 zu kurz, wonach sich allein deshalb die Offertpflicht der Beklagten nicht auch auf die genannten Räume erstreckt habe.