dem Mietvertrag vom 6. Dezember 1983 wurde die Liegenschaft N-strasse 2 "in Untermiete" vermietet. Im Zusammenhang mit dem Vormietrecht wurde sodann explizit darauf hingewiesen, dass der Hauptmietvertrag der Beklagten bezüglich der Räume an der N-strasse 2 bis 28. Februar 2014 fest abgeschlossen sei. Schon im Vorvertrag vom 7. Juni 1983 war ausdrücklich auf den bis 28. Februar 2014 befristeten Hauptmietvertrag zwischen der Beklagten und der Erbengemeinschaft D hingewiesen worden. Die Klägerin wusste damit um die Befristung. Dies bestätigten auch die Zeugen E, H und G. DX, Miteigentümer der Liegenschaft N- strasse 2, bestätigte als Zeuge, er und sein Bruder wollten die Liegenschaft "reau-