Die Klägerin verneint dies und meint, ein Warenhausbetrieb wäre grundsätzlich auch bloss in den Liegenschaften N-strasse 1 und 3 möglich, ist aber dennoch der Auffassung, dass die Offertpflicht der Beklagten sich auch auf das D-Haus beziehe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, nicht massgeblich sei, was die Beklagte mit den Gebrüdern D vereinbart habe, sondern was die Vertragsparteien untereinander abgemacht hätten. Ein Warenhausbetrieb ohne das D-Haus sei zwar vorstellbar, wenn auch mit einem Umsatzrückgang.