5.7.1. Umstritten ist zwischen den Parteien auch, ob die Offertklausel sich genügend klar auf ein bestimmtes Mietobjekt bezieht oder nicht. So stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, es sei (vor allem für die Klägerin) eine unabdingbare Voraussetzung für die Fortführung des gesamten Mietverhältnisses gewesen, dass auch das D-Haus [N-strasse 2] mitofferiert werde. Die Klägerin verneint dies und meint, ein Warenhausbetrieb wäre grundsätzlich auch bloss in den Liegenschaften N-strasse 1 und 3 möglich, ist aber dennoch der Auffassung, dass die Offertpflicht der Beklagten sich auch auf das D-Haus beziehe.