Teilweise wird auch nur von einer Mindestverkaufsfläche von über 1'000 m2 ausgegangen, so auch die W&P-Analyse der Beklagten. Damit steht fest, dass der Begriff Warenhaus definiert ist. Der Betrieb der Klägerin stellt ein solches dar, erfüllt es doch praktisch sämtliche genannten Voraussetzungen. Wie gesehen ist der vorliegende Mietvertrag grundsätzlich auf ein System mit Fachbedienung ausgerichtet. Dass im Vergleich mit anderen Warenhäusern wie P, Q oder R gewisse Unterschiede bestehen, ändert daran nichts. Auch Anwaltskanzleien oder Arztpraxen unterscheiden sich in ihrem Angebot, und trotzdem sind diese Begriffe klar definiert. - 23 -