5.5.3. Die Offerte der Beklagten sollte denn auch ausdrücklich zur Fortführung des (bestehenden) Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien erfolgen. Somit konnte sie sich nur auf die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten als Warenhaus beziehen. Als damit unvereinbar erscheint, dass die Klägerin in ihrem Nutzungszweck eingeschränkt sein, die Beklagte aber einen Mietzins für eine beliebige Verkaufsnutzung sollte verlangen können. Dass die Warenhausnutzung Bestandteil der Verträge und damit auch der Offertpflicht war, war der Beklagten auch immer klar, zumal sie wusste, dass die Klägerin kein Interesse an einer anderweitigen Nutzung hatte und hat.