den Begriff Warenhaus gar nicht verwendeten, was aber nichts daran ändert, dass sich die Offerte gemäss den Vorstellungen der Zeugen auf einen Warenhausbetrieb beziehen musste. Die Beklagte offeriert denn auch keine tauglichen Beweise für eine gegenteilige Annahme, und zwar obwohl sie dafür mit Blick auf den klaren Inhalt der unbestrittenen Willensäusserungen der Parteien und den daraus abzuleitenden normativen Konsens über eine ausschliessliche Warenhausnutzung der Mietsache beweisbelastet ist (vgl. dazu BGE 121 III 118 E. 4.b.aa sowie Urteil des Bundesgerichts 4C.103/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.2) und gel-