einen ungewöhnlichen und planwidrigen Vorgang und damit ein Element, das charakteristisch ist für reale Geschehensabläufe und das zudem Menschen für gewöhnlich besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Der Sinneswandel, der seitens der Beklagten mit dem Wechsel ihrer Funktionäre einherging, ist denn auch durch den gesamten Schriftverkehr zwischen den Parteien gut dokumentiert. Es kann dazu etwa auf die Schreiben der Beklagten vom 4. April 2000 und vom 9. Mai 2008 verwiesen werden, die einen eigentlichen Stilbruch innert weniger Jahre dokumentieren. Insgesamt spricht nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen in diesem Punkt.