Erst als die Beklagte von der Z AG übernommen worden sei und eine Offerte hätte machen sollen, sei die Abkehr von der Warenhausnutzung ein Thema geworden. Zeuge E ist seit 2011 nicht mehr bei der A1 SA angestellt und hat nach seinen Angaben kein persönliches Interesse am Prozessausgang. Dass er dennoch eher mit der Klägerin sympathisieren dürfte, liegt auf der Hand, ist aber nach dem Gesagten nicht entscheidend. Seine Angaben finden insbesondere eine Stütze in Mietvertrag und Nachtrag. Mit dem Wechsel der Haltung der Beklagten nach deren Übernahme durch die Z AG schildert er - 20 -