Sekundär ist daher auch die häufig für die Überzeugungskraft einer Aussage ins Feld geführte Strafandrohung für ein falsches Zeugnis oder eine falsche Beweisaussage im Sinne von Art. 307 bzw. 306 StGB, denn erstens ist der Feind der Wahrheit eher das Vergessen als die Lüge und zweitens ist es bekanntermassen gerade deshalb besonders schwierig, einem Zeugen eine bewusste Falschaussage nachzuweisen, was der Strafdrohung oft die Spitze nimmt. Spekulative Aussagen sind jedenfalls ebenso mit Vorsicht zu behandeln wie solche mit Widersprüchen im Kerngehalt.