Die im vorausgegangenen Verfahren erhobenen Aussagen sind auch im vorliegenden Prozess ohne weiteres und unbestrittenermassen – beide Seiten berufen sich auf die Protokolle – verwertbar, da hier wie dort die gleichen Parteien - 18 - beteiligt sind, so dass insbesondere das Recht zu Ergänzungsfragen nach beiden Seiten umfassend gewahrt ist.