Selbst das von der Beklagten ihrerseits nur gemietete D-Haus (N-strasse 2) wurde so umgebaut, dass es dem Warenhausbetrieb in vollem Umfang angeschlossen werden konnte. All dies hat aber zur Folge, dass die Parteien eine andere Nutzungsmöglichkeit weder in Betracht ziehen mussten noch durften, so dass die klare Zweckumschreibung auch die Beklagte vertraglich band und bindet. 5.5.2. Auch aus den Zeugenbefragungen ergibt sich, dass die Parteien stets von einer Nutzung als Warenhaus und stillschweigend von einer Offertpflicht im Hinblick auf die Fortführung des Vertragsverhältnisses zu dannzumal marktüblichen Vertragskonditionen für Warenhäuser ausgingen.