Demgemäss legte die Beklagte Wert darauf, dass die Klägerin ausschliesslich ein Warenhaus betreibt, ansonsten der Vertrag kaum so formuliert worden wäre. Schon dem Vorvertrag vom 7. Juni 1983 lässt sich entnehmen, dass sowohl Personal als auch Waren der Beklagten übernommen werden sollten und dass der Vertragsschluss durch die Klägerin "zwecks Betrieb ihrer eigenen Warenhäuser" erfolge. Auch im Bauentscheid vom 15. Mai 1998 ist vom Umbau des Warenhauses die Rede. Selbst das von der Beklagten ihrerseits nur gemietete D-Haus (N-strasse 2) wurde so umgebaut, dass es dem Warenhausbetrieb in vollem Umfang angeschlossen werden konnte.